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VAFB Thüringen e.V.
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Förderrechtliche Rahmenbedingungen

Ab 2023 sind agroforstwirtschaftliche Methoden Teil der Förderung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP). Agroforstsysteme auf Ackerland, auf Dauerkulturen oder auf Grünland zählen ausdrücklich zur landwirtschaftlichen Fläche (§4 GAPDZV). Somit sind sie direktzahlungsfähig. Dabei gelten folgende Kriterien:

Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:

  1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40%der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder
  2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar

Explizit ausgeschlossen sind bestehende Landschaftselemente, die nicht entfernt werden dürfen. Flächen mit derartigen Gehölzen zählen nicht zur GAP-Definition der Agroforstsysteme.

Darüber hinaus kann die Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland als Öko-Regelung gefördert werden (§20 GAPDZG). Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt 60 €/ha Gehölzfläche.

Für eine Förderung im Rahmen der Ökoregelung 3 gelten besondere Bedingungen (Anlage 5 GAPDZV):

  • Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.
  • Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
  • Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.
  • Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.
  • Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.
  • Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen.

Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

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